Rente aus vorausgegangener Berufstätigkeit auf Ruhestandbezüge angerechnet. Ist das erlaubt?
Keine Doppelrente – Beamte profitieren nicht von Rentenansprüchen
Was sich wie ein Traum anhört, blieb auch ein Traum. Beamte profitieren neben ihren Pensionsansprüchen nicht von gleichzeitig vorhandenen Rentenansprüchen. Dies entschied unter Anderem das Verwaltungsgericht Koblenz. Vorhandene Rentenansprüche mindern demnach die Ansprüche der zu erhaltenden Pension eines Beamten.
Auch wenn man es sich bei vielen Beamten vielleicht nicht vorstellen kann: Ein Beamter startet nicht immer als Beamter ins Berufsleben. Einige Beamte haben vor ihrer Beamtenlaufbahn in einem Angestelltenverhältnis gearbeitet. Da gibt es einige praxisnahe Beispiele. Etwa der Lehrer, der zunächst angestellt war und dann verbeamtet wurde, der Steuerfachangestellte, der dann Finanzbeamter wurde oder der Rechtsanwalt der dann Richter oder Staatsanwalt wurde.
In einigen Beamtenberufen ist es sogar eher die Regel als die Ausnahme, so zum Beispiel bei Justizbeamten oder bei der Feuerwehr.
Daraus ergibt sich der Sachverhalt, dass der spätere Beamte in seinem Berufsleben als Angestellter in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt und unter Umständen entsprechende Ansprüche erworben hat. In solchen Fällen freuen sich so manche Beamte wenn sie pensioniert werden, denn sie erwarten, sowohl die vollen Pensionsbezüge als auch, sozusagen als Bonus, ihre gesetzlichen Rentenansprüche genießen zu können.
Dem ist aber nicht so, denn die gesetzlichen Rentenansprüche mindern das Ruhegehalt, die Pension, des Beamten. Dies ist auch gesetzlich so vorgeschrieben. In einem Fall klagte ein pensionierter Beamter gegen diese Praxis und scheiterte mit seiner Klage am Verwaltungsgericht Koblenz, nachzulesen auf:
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